Hauptwohnung Abmeldung (Dokument zum Ausdrucken)
Hauptwohnung Abmeldung (Dokument zum Ausdrucken)
Textblöcke ein-/ausklappenLeider wollen Sie wegziehen!
Seit 01. Juni 2004 sind Sie bei einem Wohnortwechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr verpflichtet, sich bei der Meldebehörde abzumelden, wenn Sie an Ihrem neuen Wohnort meldepflichtig sind. Nur wer aus seiner Wohnung auszieht und keine Wohnung im Inland bezieht oder ins Ausland zieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen abmelden.
Sofern Sie aus einer weiteren Wohnung (Nebenwohnung) in Fürstenwalde/Spree ausziehen müssen Sie diese in der zuständigen Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes abmelden. Vergessen Sie nicht, sich rechtzeitig für Ihren neuen Wohnort anzumelden.
Wir wünschen Ihnen alles Gute in Ihrem neuen Wohnort!
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
Wichtigste Fälle sind der Wegzug ins Ausland oder die Abmeldung einer Nebenwohnung.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
An wen muss ich mich wenden?
Sachbearbeitung Bürgerbüro:
buergerbuero@fuerstenwalde-spree.de
Zuständige Stelle
Stadt Fürstenwalde/Spree - Der Bürgermeister
Welche Unterlagen werden benötigt?
-
Personalausweise
-
Reisepässe bzw. Kinderreisepässe (von allen Personen, die angemeldet werden)
- Bestätigung des Wohnungsgebers
Rechtsgrundlage
- § 17 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
- § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Nummer 17.2 und 21.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Was sollte ich noch wissen?
Informationen zur Bestätigung des Wohnungsgebers / Wohnungsgeberbescheinigung
Amt/Fachbereich
Bürgerbüro
Fachlich freigegeben durch
Amtsleitung Bürgerbüro
Fachlich freigegeben am
21.10.2024
Hinweise / Besonderheiten
Hier finden Sie den Hinweis zum Datenschutz (Führen des Melderegisters) gemäß Artikel 12 bis 22 und 34 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).