Wohnungsgeberbestätigung (Dokument zum Ausdrucken)
Wohnungsgeberbestätigung (Dokument zum Ausdrucken)
Textblöcke ein-/ausklappenBei der Wohnungsgeberbestätigung werden folgende Daten abgefragt:
- Name und Anschrift von Wohnungsgeber*in
- Einzugsdatum
- Anschrift der Wohnung, in die eingezogen wird
- Namen der meldepflichtigen Personen
- gegebenenfalls Name und Anschrift von Eigentümer*in / von der Wohnungsverwaltung
Die bearbeitende Stelle braucht diese Informationen, um Ihr Anliegen prüfen zu können. Soweit Angaben verpflichtend angegeben werden müssen, sind diese durch einen Stern in der Beschriftung des Feldes oder der Auswahlmöglichkeiten gekennzeichnet. Soweit Sie bei den freiwilligen Angaben nichts eintragen, kann es sein, dass Sie später nach den fehlenden Informationen nochmals nachgefragt werden. Dabei kann es zu Verzögerungen kommen.
Leistungsbeschreibung
Nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Wohnungsgeberin / der Wohnungsgeber verpflichtet, der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch elektronisch zu bestätigen. Der Wohnungswechsel ist innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der entsprechenden Behörde zu melden.
Ab dem 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft.
Damit wird im § 19 Bundesmeldegesetz die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber neu aufgelegt.
Wer ist Wohnungsgeber?
- Vermieter oder von ihnen Beauftragte (z.B. Wohnungsverwaltungen, -genossenschaften u.a.)
- Wohnungseigentümer, die selbst vermieten
- Hauptmieter, die untervermieten
Wann muss der Wohnungsgeber mitwirken?
Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen, die zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt wird.
Wie erfüllen Sie Ihre Pflichten?
Ab dem 01.11.2015 müssen Sie Ihren Mietern beim Ein- oder Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, stellen wir Ihnen das Formular Wohnungsgeberbestätigung zur Verfügung.
Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben Ihnen maximal zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dem Bürgerbüro als Einwohnermeldebehörde den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.
Welche Angaben muss die Wohnungsgeberbescheinigung enthalten?
- Name und Anschrift des Vermieters
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- die Anschrift der Wohnung
- die Namen, Vornamen der meldepflichtigen Personen
Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.
Ein MIETVERTAG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbescheinigung.
Kommen Wohnungsgeber ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Sachbearbeitung Bürgerbüro:
buergerbuero@fuerstenwalde-spree.de
Zuständige Stelle
Stadt Fürstenwalde/Spree - Der Bürgermeister
Amt/Fachbereich
Bürgerbüro
Fachlich freigegeben durch
Amtsleitung Bürgerbüro
Fachlich freigegeben am
21.10.2024