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Wohnberechtigungsschein (Dokument zum Ausdrucken)


  • Wohnberechtigungsschein (auch: WBS)
  • ist für den Bezug einer Sozialwohnung erforderlich.
  • berechtigt eine Person dazu, eine Wohnung zu mieten, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde (Sozialwohnung).
  • Dazu bedarf es eines Nachweises der Höhe des Einkommens dieser Person und der weiteren Haushaltsmitglieder, welches eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf.
  • Ein im Land Brandenburg ausgestellter WBS gilt nur für Wohnraum im Land Brandenburg. Ein in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Wohnberechtigungsschein wird nicht anerkannt.
  • WBS ist in der Regel 1 Jahr gültig (in begründeten Ausnahmefällen auch 2 Jahre).
  • der/die antragsberechtigte Wohnungssuchende muss in der Regel volljährig sein (Ausnahmen sind mit der zuständigen Behörde zu klären)
  • zuständig: Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung des derzeitigen oder zukünftigen Wohnsitzes

Leistungsbeschreibung

Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.

Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?

Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.

Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

  1. Einpersonenhaushalt 18.500 €,
  2. Zweipersonenhaushalt 26.000 €,
  3. zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.800 €.

Für zum Haushalt rechnende Kinder erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 2.000 €.

Eine Überschreitung der vorgegebenen Einkommensgrenze ist nicht zulässig. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).     

Im Land Brandenburg werden für alle geförderten Mietwohnungen folgende Wohnungsgrößen als angemessen bestimmt:

Alleinstehende: 50m ² oder 2 Räume

2 Personen: 65 m² oder 2 Räume

3 Personen: 80 m² oder 3 Räume

4 Personen: 90 m² oder 4 Räume.

Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen erhöht sich die Wohnfläche um 10 m² oder einen Wohnraum.

 

Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie das entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.

Sachbearbeitung Wohnungswesen:

wohnungswesen@fuerstenwalde-spree.de

Stadt Fürstenwalde/Spree - Der Bürgermeister

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.

 

Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.

Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers.

Sämtliche für Sie /Ihre Haushaltsangehörigen zutreffenden Unterlagen sind in Kopie oder im PDF-Format den Antragsunterlagen beizufügen:

-Personaldokumente aller zum Haushalt gehörenden Personen (z.B. aktueller Personalausweis oder Reisepass oder ausländischer Reisepass mit Aufenthaltstitel/Aufenthaltserlaubnis)

Die Aufenthaltsgenehmigung/-erlaubnis für Ausländer muss bei Antragstellung noch mindestens 1 Jahr gültig sein.

-Einkommensnachweise des Antragstellers/der Antragstellerin und aller Haushaltsangehörigen

  • Verdienstbescheinigung (oder Kopien der Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate)
  • Kopie Rentenbescheid(e)/letzte Rentenanpassung(en)
  • Kopie des Bescheides/ der Bescheide über Arbeitslosengeld (ALG I)
  • Nachweis über den Bezug von Krankengeld/Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber
  • Kopie des Bescheides über Elterngeld
  • Kopie des Bescheides über den Bezug von Grundsicherungsleistungen
  • für Arbeitssuchende nach SGB II (Bürgergeld), AsylbLG
  • im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
  • Nachweise/Kopien von einmaligen / sonstigen Einnahmen
  • Nachweis über erhaltene Unterhaltsleistungen (auch Ehegatten-/ Trennungsunterhalt) oder Unterhaltsvorschussleistungen des Jugendamtes (Kopie des entsprechenden Titels) und Kopien der Zahlungsbelege der letzten 6 Monate
  • Kopie des Bescheides/der Bescheide über Ausbildungsförderung (BAB/BAföG)
  • Kopie des Ausbildungs- bzw. Praktikumsvertrages
  • Erklärung zu Einkünften aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen aus Sparguthaben und Vorlage der entsprechenden Nachweise
  • Nachweis der erhöhten Werbungskosten:
  • bei nichtselbständiger Arbeit (z.B. Fahrkosten, auswärtige Unterbringung), bei Kapitalvermögen, bei sonstigen Einkünften
  • Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen durch die Kopie der Festsetzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht und Kopien der Zahlungsbelege der letzten 12 Monate
  • Nachweis einer Schwerbehinderung mit einem Grad von mindestens 50 (z.B. durch die Kopie des Schwerbehindertenausweises)
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit (z.B. durch die Kopie des Bescheides über den Bezug von Pflegegeld/Pflegezulage)

 

Es können ggf. weitere Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein (z.B. ärztl. Atteste, Schwerbehindertenausweis, Schwangerschaftsbescheinigung/Mutterpass, Geburtsurkunde des Kindes bzw. der Kinder, Mietvertrag, aktuelle Studienbescheinigung oder Schulbescheinigung, u.a.)

Für die Bearbeitung einer WBS wird eine Verwaltungsgebühr von 15 € erhoben.

Ausgenommen davon sind Empfänger von Transferleistungen (wie Bürgergeld, Sozialgeld oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung).

Kosten, die im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der Antragsunterlagen entstehen, werden nicht erstattet.

Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (keine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.

Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.

Widerspruch

Hinweis: Den Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erhalten Sie ansonsten auch beim zuständigen Wohnungsamt.

Genauere Informationen erhalten Sie ggf. auf der Website Ihrer zuständigen Gemeinde-, Amts- bzw. Stadtverwaltung (Wohnungsamt).

Die Beantragung eines WBS für das gesamte Land Brandenburg ist jeder Zeit möglich.

Wir empfehlen: Beantragen Sie einen WBS für die Stadt Fürstenwalde/Spree erst, wenn Sie eine geeignete Wohnung in Fürstenwalde/Spree gefunden haben, für die ein WBS erforderlich ist.

Wohnungswesen

Amtsleitung Wohnungswesen

Hier finden Sie den Hinweis zum Datenschutz (Wohnberechtigungsschein) gemäß Artikel 12 bis 22 und 34 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).