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Wohngeld (Dokument zum Ausdrucken)


- Zuschuss zu Wohnkosten bei geringem Einkommen

- gilt auch bei selbstgenutztem Wohnraum im Eigentum und

- für Bewohner von Alten- und Pflegewohnheimen

- die Berechnung der Höhe des Wohngeldanspruchs erfolgt durch die örtlich zuständige Wohngeldbehörde

Leistungsbeschreibung

Sie können Wohngeld als Zuschuss zu Ihren Wohnkosten erhalten, wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen. Das gilt auch, wenn Sie Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum sind. Die Höhe Ihres Wohngeldanspruchs berechnet Ihre örtlich zuständige Wohngeldbehörde.

Wohngeld wird in jedem Einzelfall gesondert berechnet. Bei der Berechnung wird die tatsächliche Miete bzw. Belastung bis zu einem Höchstbetrag bezuschusst. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

 

 

Warnung der Verbraucherzentrale: Abzocke auf online-wohngeld.de: Hier wird kein Wohngeld beantragt!

Im Internet ist die Website „wohngeld-online.de“ präsent, auf der die Erstellung eines formlosen Wohngeldantrags angepriesen wird. Für die Nutzung dieses Onlineservices wird eine einmalige Service-Gebühr in Höhe von 29,99 Euro durch die Sss-Software Special Service GmbH erhoben.

Die Beantragung von Wohngeld ist kostenfrei ausschließlich bei der für Sie örtlich zuständigen Wohngeldbehörde möglich.

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen formellen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Eine formlose Antragstellung auf Wohngeld ist möglich, dient aber lediglich zur Fristwahrung.

Die Wohngeldstelle der Stadt Fürstenwalde/Spree ist örtlich zuständig für die Wohngeldangelegenheiten der Bürger der Stadt Fürstenwalde/Spree. Im Rahmen der Auskunfts- und Beratungspflicht werden Ihnen allgemeine Sach- und Rechtsauskünfte über die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Gewährung von Wohngeld gegeben. Die amtlichen Antragsformulare erhalten Sie im Amt Wohnungswesen (telefonische Abforderung) und im Bürgerbüro der Stadt Fürstenwalde/Spree. Die Anträge sind darüber hinaus auch online verfügbar.

Im Serviceportal des Landes Brandenburg stehen Ihnen die Formulare zur Wohngeldbeantragung zum Download bereit. Eine Speicherung der Daten auf dem Formular oder die Übersendung des Formulars per Mail sind derzeit noch nicht möglich.

Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um eine Unterbrechung laufender Wohngeldleistungen zu vermeiden, sollten Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Weiterleistung von Wohngeld stellen. Dabei werden die Voraussetzungen für Ihren Anspruch erneut geprüft.

Weitere Informationen sowie einen Wohngeldrechner finden Sie auch im Serviceportal des Landes Brandenburg.

Sachbearbeitung Wohnungswesen:

wohnungswesen@fuerstenwalde-spree.de

 

Sachbearbeitung Buchstabe K:

03361-557-158

Sachbearbeitung Buchstabe E, F, S:

03361-557-162

Sachbearbeitung Buchstabe L, M, N, R:

03361-557-149

Sachbearbeitung Buchstabe A, C, H, I, J, O, V:

03361-557-139

Sachbearbeitung Buchstabe B, D, T, U, Y, Z:

03361-557-159

Sachbearbeitung Buchstabe G, P, Q, W, X:

03361-557-148

 

 

 

Stadt Fürstenwalde/Spree - Der Bürgermeister

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von drei Faktoren ab:

  • dem Gesamteinkommen Ihres Haushalts,
  • der Anzahl der Personen, die in Ihrem Haushalt leben,
  • Ihrer monatlichen Miete bzw. bei Eigentümern der monatlichen Belastung.

Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits berücksichtigt sind, z. B.:

  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II),
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Einzelheiten  erfragen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

Ihrem Antrag auf Wohngeld müssen Sie im Wesentlichen folgende Unterlagen beifügen:

  • Einkommensnachweise (Gehaltsbescheinigung, Rentenbescheid etc.),
  • Mietvertrag  oder Unterlagen über die Kosten des von Ihnen genutzten Wohneigentums, wenn Sie dessen Eigentümer sind.
  • Vorlage eines Eigentumsnachweises (z.B. Grundbuchauszug)
  • Nachweis der aktuellen Mietzahlung und Kabelgebühren zum Zeitpunkt der Antragsstellung

Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen oder bei der für Sie zuständigen Behörde erfragen.

Das Wohngeldverfahren (Antragstellung und Bearbeitung) ist gebührenfrei. Kosten, die im Zusammenhang mit der Zusammenstellung der Antragsunterlagen entstehen, werden nicht erstattet.

Wohngeld wird ab dem 1. des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Bitte beachten Sie im Übrigen die Angaben unter „Verfahrensablauf“.

Nach Vollständigkeit der Unterlagen in der Regel etwa 4- 6 Wochen.

Ihr betreffender Antrag steht Ihnen über die Link und Online-Dienstfunktion, oben rechts im rotem Bereich, zur Verfügung.

 

Merkblatt Wohngeldstelle Fürstenwalde/Spree

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verbessert bzw. verändert, kann es zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als "Mietzuschuss" für Mieter von Wohnraum und als "Lastenzuschuss" für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung gewährt. Auch Bewohner von Heimen können einen Wohngeldantrag stellen. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger bestimmter Sozialleistungen (sog. Transferleistungen, wie z. B. Bürgergeld, Sozialgeld oder Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung). Bei alleinstehenden Auszubildenden, Studenten/Studentinnen und Wehrpflichtigen findet das Wohngeldgesetz in der Regel keine Anwendung, wenn diesen über andere gesetzliche Regelungen staatliche Hilfen zum Wohnen bzw. Lebensunterhalt (§§ 59, 101 Abs.3 oder § 104 SGB III, BAföG, § 7a USG) dem Grunde nach zu stehen.

Sind die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen gegeben, hat jeder Antragsberechtigte einen Rechtsanspruch auf Wohngeld.

Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

 

Wohnungswesen

Amtsleitung Wohnungswesen

Hier finden Sie den Hinweis zum Datenschutz (Wohngeldverfahren) gemäß Artikel 12 bis 22 und 34 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).