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Urkunden aus dem Geburtenregister (vollständig digital)


  • Geburtsurkunde Ausstellung
  • Eltern sind verpflichtet, die Geburt eines Kindes anzuzeigen, im Zuge dessen wird ein Geburtsregistereintrag erstellt und auf Wunsch daraus eine Geburtsurkunde ausgestellt
  • Geburtsurkunde beweist die Geburt eines Menschen, enthält Angaben zu Vor- und Familiennamen sowie im Regelfall zu den Eltern
  • Ausstellung einer Geburtsurkunde erfolgt auf der Grundlage des im zuständigen Standesamt geführten Geburtenregisters
  • zuständig: Standesamt, in dessen Bezirk die Geburt erfolgte

Die Anforderung von Urkunden kann persönlich oder auch in schriftlicher Form, per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen.

Leistungsbeschreibung

Nach der Geburt muss jedes Kind in Deutschland im Geburtenregister registriert werden. Nach dieser Registrierung können Sie zusätzlich die Ausstellung einer Geburtsurkunde beantragen. Diese beweist die Geburt des Menschen und enthält Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Geburt sowie zum Vor- und Familiennamen. Im Regelfall enthält sie außerdem Angaben zum Geschlecht und zu den Eltern des Menschen.

Sie benötigen eine Geburtsurkunde in verschiedenen Zusammenhängen im Verlauf Ihres Lebens. Zur Verwendung im Ausland kann sie auch auf einem mehrsprachigen Formular ausgestellt werden. Sie können diese in vielen Ländern ohne Übersetzung verwenden.

Sie können sich eine (internationale) Geburtsurkunde in dem Standesamt ausstellen lassen, das Ihre Geburt beurkundet hat. In Bundesländern, in denen ein zentraler Registerverbund besteht, können Sie die Geburtsurkunde auch bei jedem anderen Standesamt des dortigen Registerverbunds erhalten.

Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche beim Standesamt anzuzeigen. Die zur Beurkundung der Geburt des Kindes notwendigen Unterlagen richten sich nach dem jeweiligen Personenstand.

Mutter ledig:

  • Geburtsurkunde
  • Personalausweis/ Reisepass
  • Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes
  • wenn vorhanden, Vaterschaftsanerkennung und ggf. Sorgeerklärung

Mutter verheiratet:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde
  • Personalausweis/ Reisepass
  • Bescheinigung der Hebamme des Arztes

Mutter geschieden:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Personalausweis/ Reisepass
  • wenn vorhanden, Vaterschaftsanerkennung und ggf. Sorgeerklärung
  • Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes

Mutter verwitwet:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde
  • Sterbeurkunde
  • Personalausweis/Reisepass
  • wenn vorhanden, Vaterschaftsanerkennung und ggf. Sorgeerklärung
  • Bescheinigung der Hebamme oder des Arztes

Weitere Informationen, wie zum Beispiel zur Bestimmung der Namensführung des Kindes, erhalten Sie im Standesamt.

Persönliche Beantragung

  • Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
  • Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
  • Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
  • Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen, Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

Beantragung per Post oder Telefax

  • Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
  • Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum und -ort
    • Name, Vorname der Eltern
    • wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
  • Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
  • Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid, sofern Sie nicht bereits zuvor die Gebühren beglichen haben.

Stadt Fürstenwalde/Spree - Der Bürgermeister

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Geburtsurkunden können daher nur ausgestellt werden

  • für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht

sowie deren

  • Ehegatten,
  • Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes),
  • Vorfahren und Abkömmlinge (etwa Eltern oder Großeltern sowie die Kinder und Enkel),
  • Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Geburtsurkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).

Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.

Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:

  • Ihren Personalausweis, Reisepass oder eID (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie)
  • bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin:
    • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,
    • deren Personalausweis (Original oder beglaubigte Kopie beziehungsweise eID) oder
    • Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie) und
    • den Personalausweis,  Reisepass oder eID des Vertreters oder der Vertreterin
  • für andere Personen:
    • gegebenenfalls einen Nachweis ihres rechtlichen Interesses

Land Brandenburg:

Es werden Kosten erhoben nach den Tarifstellen 12.4.1 und 12.4.4 der Anlage zur Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK)

Jedes erste Exemplar kostet 16,00 €, jedes weitere Exemplar jeweils 8,00 €.
Eine Bescheinigung mit Angabe der Geburtszeit kostet 20,00 €, jede weitere 20,00 €.

 

Die Ausstellung von Urkunden/Erteilung von Auskünften/Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum sofortigen Auffinden erforderliche Angaben nicht gemacht werden können, je nach Zeitaufwand, ist gebührenpflichtig. Grundlage hierfür ist die Gebührenordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales.

Für die Benutzung der Bücher gilt hier das Archivrecht. Seit dem 01.01.2009 sind Fristen für die Fortführung der Personenstandsregister und Ausstellung der Urkunden eingeführt (§ 5 Personenstandsgesetz / PStG):

  • Geburtenregister 110 Jahre

Danach sind vom Standesamt die betreffenden Register und auch Sammelakten dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten.
Das Standesamt Fürstenwalde/Spree hat seine Personenstandsbücher aus den genannten Zeiträumen an den Landkreis Oder-Spree, Kreisarchiv abgegeben.

Gebührenordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Zum Standesamt Fürstenwalde/Spree gehören die ehemaligen Standesämter Fürstenwalde, Stadtforst Fürstenwalde, Colonie Fürstenwalde und Ketschendorf/Spree.

 

Bei einer schriftlichen Anforderung ist folgendes unbedingt zu beachten:

  • Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses, ggf. Stammbaum
  • ggf. schriftliche Vollmacht eines Berechtigten beifügen
  • Verwendungszweck der angeforderten Urkunde angeben

postalische Anschrift zur Versendung der Urkunde, ggf. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen

Amtsleitung Standesamt

Hier finden Sie den Hinweis zum Datenschutz (Urkunden aus Personenstandsregistern) gemäß Artikel 12 bis 22 und 34 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).