Vergnügungssteuer (Dokument zum Ausdrucken)
Vergnügungssteuer (Dokument zum Ausdrucken)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer.
Die Stadt Fürstenwalde/Spree erhebt eine Vergnügungssteuer auf den Aufwand für die Benutzung von Spielapparaten mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sowie Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit gegen Entgelt in Spielhallen, in Gaststättenbetrieben, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Spielapparate mit Geld- oder Warengewinnmöglichkeit sind Spielgeräte im Sinne von § 33c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Steuerschuldner ist derjenige, auf dessen Rechnung die Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte im Stadtgebiet Fürstenwalde an öffentlich zugänglichen Orten aufgestellt sind.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei dem Amt Steuern im Dezernat Vermögensmanagement und Finanzen in der Stadtverwaltung Fürstenwalde/Spree.
Sachbearbeitung Steuern:
steuern@fuerstenwalde-spree.de
Zuständige Stelle
Stadt Fürstenwalde/Spree - Der Bürgermeister
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vergnügungssteuer-Anmeldeformular, SEPA und vollständige Zählwerkausdrucke.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die erstmalige Aufstellung eines Spielapparates muss innerhalb von 7 Werktagen nach Aufstellung angezeigt werden. Die Vergnügungssteuer ist monatlich spätestens am 7. Kalendertag des Folgemonats schriftlich oder elektronisch anzumelden. Zu- und Abgänge von Spielapparaten im Kalendermonat sind taggenau anzuzeigen.
Was sollte ich noch wissen?
Nach Anmeldung der Vergnügungssteuer ist diese bis zum 7. Kalendertag des Folgemonats fällig.
Bemerkungen:
Die Steuer beträgt für Spielapparate mit Geldgewinnmöglichkeit je Spielapparat und angefangenen Kalendermonat 14 Prozent vom Einspielergebnis. Für Spielapparate mit Warengewinnmöglichkeit werden je nach Aufstellort zwischen 25,00 Euro und 300,00 Euro monatlich fällig.
Die Steuer für die Benutzung von Spielapparaten bemisst sich bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Spielapparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl und Dauer der Aufstellung. Als Einspielergebnis gilt bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken die Nettokasse. Die Nettokasse ist die elektronisch gezählte Kasse eines Spielapparates mit Gewinnmöglichkeit abzüglich Röhrennachfüllungen, Prüf-Testgeld, Falschgeld und Fehlgeld zuzüglich Geldentnahme aus den Röhren, abzüglich Umsatzsteuer oder anderer, unmittelbar an das Einwurfergebnis oder an den Kasseninhalt anknüpfenden staatlichen Abgaben.
Die Steuer für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit beträgt je Spielapparat und angefangenen Kalendermonat die in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind, 300,00 Euro, die an den übrigen genannten Orten aufgestellt sind, 300,00 Euro, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, 600,00 Euro.
Amt/Fachbereich
Steuern
Fachlich freigegeben durch
Amtsleitung Steuern
Fachlich freigegeben am
07.11.2024
Hinweise / Besonderheiten
Hier finden Sie den Hinweis zum Datenschutz (Vergnügungssteuer) gemäß Artikel 12 bis 22 und 34 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).