Zweitwohnungssteuer (Dokument zum Ausdrucken)
Zweitwohnungssteuer (Dokument zum Ausdrucken)
Textblöcke ein-/ausklappenDie Zweitwohnungssteuer ist eine Steuer, die grundsätzlich für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet erhoben wird. Als örtliche Aufwandssteuer fließt sie in den kommunalen Haushalt ein und dient u.a. der städtischen Infrastruktur, Erschließungskosten usw.
Leistungsbeschreibung
Als Jahressteuer wird die Zweitwohnungssteuer zum 1. Januar des Kalenderjahres erhoben, in dem eine Steuerpflicht durch das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet begründet wird. Bei einer späteren Inbesitznahme der Zweitwohnung entsteht die Steuerpflicht erst zum ersten Tag des auf diesen Zeitpunkt folgenden Kalendermonats und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Innehaben der Zweitwohnung nachweislich nicht mehr vorliegt und der Stadt Fürstenwalde/Spree, gemeldet wurde.
Die Inhaber einer Zweitwohnung sind verpflichtet dies bei der Stadt Fürstenwalde, Amt Steuern anzuzeigen, alle erforderlichen Nachweise (Mietvertrag, Pachtvertrag, Nettokaltmiete, sonstige Nachweise) fristgemäß einzureichen.
Grundlage für die Ermittlung der Zweitwohnungssteuer bildet die jährliche Nettokaltmiete. Bei der Ermittlung finden u.a. eine gemeinschaftliche Nutzung, mietfreie Nutzung, möblierte Nutzung, Alter des Bauobjektes und weitere Sonderfälle sowie Befreiungstatbestände hinreichende Beachtung.
Verfahrensablauf
Der Inhaber einer Zweitwohnung hat alle erforderlichen Nachweise und Angaben ordnungsgemäß und fristgemäß beim Amt Steuern der Stadt Fürstenwalde/Spree sowohl für die Anmeldung, Änderung als auch Abmeldung einzureichen.
An wen muss ich mich wenden?
Sachbearbeitung Steuern:
steuern@fuerstenwalde-spree.de
Zuständige Stelle
Stadt Fürstenwalde/Spree - Der Bürgermeister
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Besteuerung bildet das „Innehaben“ einer „Wohnung“ im Stadtgebiet Fürstenwalde/Spree neben einer Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes oder seiner Familienangehörigen. Die Merkmale zur Erfüllung der „Wohnungseigenschaft“ müssen im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree vorliegen (mindestens 23qm Wohnfläche, Ausstattung mit einem Fenster, Strom oder einer vergleichbaren Energieversorgung sowie Wasser- und Abwasserentsorgung in einer vertretbaren Nähe). Ausschlussregelungen im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree dürfen nicht vorliegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
>> Für die Anmeldung der Zweitwohnung:
- Zweitwohnungssteuererklärung
- Mietverträge, Mietänderungsverträge bzw. Grundrisse
- ggf. Überlassungsvereinbarung
>> Für die Abmeldung der Zweitwohnung:
- Nachweis der Wohnungsübergabe
- Meldebescheinigung über Abmeldung
Welche Gebühren fallen an?
Für die An- und Abmeldung einer Zweitwohnung fallen keine Kosten/Gebühren an.
Für die Ausstellung einer beantragten Zweitausfertigung eines Steuerbescheides wird eine Gebühr entsprechend der aktuell gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Fürstenwalde/Spree erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
1)
Das Innehaben sowie die Aufgabe der Zweitwohnung sind innerhalb von 2 Wochen dem zuständigen Amt der Stadt Fürstenwalde/Spree ordnungsgemäß in der vorgeschriebenen Form anzuzeigen.
2)
Ebenso sind Änderungen in der Nettokaltmiete wie unter 1) angegeben, anzuzeigen.
3)
Ferner sind Änderungen, die die Entstehung oder den Wegfall für die Beurteilung einer „Wohnung“ betreffen, innerhalb von 2 Wochen in der ordnungsgemäßen Form (siehe unter 1) anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
fallabhängig
Rechtsbehelf
Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bürgermeister der Stadt Fürstenwalde/Spree, Am Markt 4, 15517 Fürstenwalde/Spree schriftlich oder zur Niederschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des Bürgermeisters der Stadt Fürstenwalde/Spree.
Amt/Fachbereich
Steuern
Fachlich freigegeben durch
Amtsleitung Steuern
Fachlich freigegeben am
07.11.2024
Hinweise / Besonderheiten
Hier finden Sie den Hinweis zum Datenschutz (Zweitwohnungssteuer) gemäß Artikel 12 bis 22 und 34 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).