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Gewerbe Anmeldung (vollständig digital)


Sie melden Ihr Gewerbe an.

Leistungsbeschreibung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:

  • einen Betrieb neu errichten,
  • eine Zweigniederlassung neu errichten,
  • eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
  • einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
  • ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
  • einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe des Betriebs bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden. Die Anmeldepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt.

 

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO).

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. 

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

 

Handwerk:

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet (§ 1 Abs. 1 HwO).

 

Nicht anzeigepflichtige Tätigkeiten:

Nicht anzeigepflichtig sind alle freiberuflichen Tätigkeiten wie die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Die "Urproduktion", wie z.B. Obstbauer, die Fischerei oder Viehzucht sind ebenfalls nicht anzeigepflichtig.
Auch der Gewinn, der bei der Vermietung oder Verpachtung des eigenen Vermögens, erzielt wird (§ 18 Abs. 3 EStG), muss nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Bitte stellen sie für Rückfragen sicher, dass Sie eine Telefonnummer eintragen, unter der Sie zu normalen Geschäftszeiten erreichbar sind.

Stadt Fürstenwalde/Spree - Der Bürgermeister

Gewerbetreibende sind

  • natürliche Personen oder
  • juristische Personen, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG)

Wenn Sie uns persönlich aufsuchen, bringen Sie bitte mit:

  • Ihren gültigen Personalausweis, Duldungs- oder Aufenthaltstitel
  • Bereits vorhandene Gewerbemeldungen und ggf. vorhandene Erlaubnisse/Konzessionen

Mit einer Vollmacht können Sie sich vertreten lassen.

Gebühren Gewerbeanmeldung (nach Zeitaufwand, mindestens)

  • 36,60 Euro    Anmeldung natürliche Person
  • 66,00 Euro    Anmeldung juristische Person mit einem gesetzl. Vertreter
  • 18,00 Euro      zusätzlich für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
  • 12,00 Euro      zusätzlich bei Ausschank alkoholischer Getränke für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter

Bei einem Mehraufwand (zum Beispiel durch fehlende Unterlagen oder nicht vollständig ausgefüllte Formulare) kann nach dem erforderlichen Zeitaufwand eine zusätzliche Gebühr erhoben werden.

Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.

Bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und in Abhängikeit der gewerblichen Tätigkeit 1 Woche bis zu 3 Monaten. 

Amtsleitung Gewerbeamt

Hier finden Sie den Hinweis zum Datenschutz (Gewerbliche Erlaubnisverfahren) gemäß Artikel 12 bis 22 und 34 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).